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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
Gebrüder Gloger GmbH & Co. KG

§ 1 Vertragsabschluss, Vertragsgegenstand und Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge zwischen uns und unseren Kunden, die Unternehmer sind, soweit nicht unsere schriftliche Auftragsbestätigung abweichende Bestimmungen enthält. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden von uns nur anerkannt, soweit diese unseren nicht widersprechen, andernfalls gelten unsere AGB. Der Kunde erkennt diese Bedingungen durch die Auftragserteilung an.
Unsere Angebote sind freibleibend.
Für den Inhalt des Vertrages ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Dies gilt auch für Änderungen oder Nebenabreden und gleichermaßen für Ergänzungen des Auftrags oder Nachbestellungen. Eigenschafts- oder sonstige Zusicherungen oder selbständige Garantien gelten nur als solche, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnen. Als schriftliche Bestätigung im Sinne dieser AGBs gelten auch Telefaxschreiben und E-Mail.
An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden.

Die in Katalogen, Angeboten, Mails und sonstigen Drucksachen enthaltenen technischen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben dienen lediglich der Produktbeschreibung und gelten als unverbindliche Durchschnittswerte. Sie stellen insbesondere keine zugesicherten Eigenschaften der Ware dar. Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns vor.

§ 2 Lieferung und Lieferzeit
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
Die Lieferzeit beginnt erst zu laufen, wenn über alle wesentlichen Einzelheiten des Auftrages Übereinstimmung erzielt ist
Lieferfristen und Termine sind unverbindliche, voraussichtliche Angaben. Sie gelten nur dann als fix, wenn sie in der Auftragsbestätigung oder in späteren Schreiben unseres Hauses ausdrücklich als Fixtermin bezeichnet werden.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden einschließlich seiner
Mitwirkungspflichten und der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Im Falle von Änderungswünschen des Kunden beginnen Fristen und Termine mit unserer schriftlichen Bestätigung der Auftragsänderung. Hat der Kunde Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben zu beschaffen, so beginnen Lieferfristen und -termine in jedem Fall erst zu laufen, wenn diese vom Kunden bei uns eingetroffen sind. Teillieferungen sind zulässig, sofern gegenteiliges nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei Annahmeverzug des Kunden hat er uns die entstehenden Kosten, Schäden und Mehraufwendungen zu erstatten. Wir sind bei Annahmeverzug des Kunden berechtigt, die vom Kunden abzunehmenden Liefergegenstände auf Kosten des
Kunden auch an anderer Stelle, als bei uns, einzulagern.

§ 3 Musterbearbeitung
Stellt der Auftraggeber einen Gegenstand zur Musterbearbeitung zur Verfügung, so sind wir berechtigt, dieses Musterstück auf jede in Betracht kommende Weise zu bearbeiten, um das vom Kunden gewünschte Ergebnis zu erlangen. Dabei etwa eintretende Schäden am Muster begründen keinen Schadensersatzanspruch des Kunden, es sei denn, dass er zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Muster entgegen der Übung nicht beschädigt werden darf.

§ 4 Verpackung und Versand
Soweit zwischen uns und dem Kunden der Versand des Liefergegenstandes vereinbart wurde, gilt das Folgende:
Für den Versand unserer Erzeugnisse verwenden wir in der Regel Einzelkartonverpackung. Kosten hierfür berechnen wir an den Kunden weiter. Je nach Umfang und Gewicht der Versandgüter können nach unserem Ermessen andere Verpackungen für den Versand eingesetzt werden, unter Weiterberechnung der Kosten an den Kunden.
Verpackung nehmen wir nicht zurück. Die Entsorgung der Verpackung und damit ggf. entstehende Kosten übernimmt der Kunde.
Detaillierte Versandvorschriften des Kunden an uns sind nur dann verbindlich, wenn wir diese gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigen.
Soweit keine detaillierten Versandvorschriften vereinbart wurden, nehmen wir nach unserem Ermessen die Wahl des Beförderungsweges vor, ohne Verpflichtung für den billigsten und/oder schnellsten Versand. Eine Frachtvergütung bei Selbstabholung findet nicht statt. Eil- und Expresskosten werden berechnet.
Erfolgt die Warenanlieferung durch uns, berechnen wir unsere Transportselbstkosten, soweit nicht anders lautende Vereinbarungen getroffen wurden. Das Transportrisiko trägt der Kunde, es sei denn, es wurde etwas anderes zwischen uns und dem Kunden schriftlich vereinbart. Eine Transportrisiko-Versicherung kann auf Wunsch und Kosten des Kunden vorab unter Berechnung der jeweiligen Prämie vereinbart werden.
§ 5 Gefahrübergang
Die Sach- und Preisgefahr geht - auch bei Teillieferungen und auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde – mit Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person auf den Kunden über, auch wenn der Transport durch unsere eigenen Mitarbeiter und/oder mit unseren eigenen Transportmitteln erfolgt.

§ 6 Abnahme, Annahmeverweigerung, Mitwirkung und Schadensersatz
Nimmt der Kunde die Lieferung unberechtigterweise nicht ab, können wir ihm eine angemessene Nachfrist setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Wir sind berechtigt, ohne uns obliegenden Nachweis des entstandenen Schadens 20% des Lieferpreises als pauschalen Schadenersatz zu beanspruchen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass uns gar kein oder nur ein wesentlich niedrigerer
Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung und der Nachweis eines darüber hinaus gehenden Schadens durch uns bleibt davon unberührt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Soweit die Mitwirkung des Kunden im Rahmen des Vertrages erforderlich ist, erfolgt diese ohne besondere Vergütung durch uns, es sei denn, es wurde im Rahmen des Vertragsabschlusses anderes zwischen uns vereinbart.
Ist die Erfüllung unserer Lieferverpflichtung von einer vertretbaren Mitwirkung des Kunden abhängig, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Erfüllung der Mitwirkungshandlung auf Kosten des Kunden einen Dritten mit der Durchführung der Mitwirkung zu beauftragen.

§ 7 Preise
Unsere Preise gelten bei Lieferung „ab Werk” ohne Verpackung für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferumfang. Unsere Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

§ 8 Zahlungsbedingungen
Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig, außer auf der Rechnung ist ein anderes Zahlungsziel festgelegt

Eine Zahlung mittels Schecks oder Wechsel ist ausgeschlossen.
Mit überschreiten des in der Rechnung festgelegten Zahlungsziel geraten Sie automatisch in Verzug.
Im Falle einer durch den Kunden verschuldeten oder erbetenen Lieferverzögerung sind wir berechtigt, die zu liefernde Ware zum ursprünglich vorgesehenen Lieferdatum in Rechnung zu stellen, der Zahlungstermin gilt dann ab jenem Datum.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Kunden ist nur zulässig, wenn diese von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung des Kunden können wir die sofortige Zahlung unserer Gesamtforderung ohne Rücksicht auf die obige Fälligkeitsregelung verlangen. In allen genannten Fällen sind wir auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und – wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird – ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Verzugszinsen berechnen wir in der gesetzlichen Höhe.

§ 9 Eigentumsvorbehalt & Sicherung
Wir behalten uns an allen von uns gelieferten Waren (nachstehend Vorbehaltsware genannt) das Eigentum vor, bis der Kunde den Lieferpreis für die Vorbehaltsware und aus der Geschäftsverbindung mit uns gegebenenfalls sonst bestehende oder später entstehende Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vollständig gezahlt bzw. ausgeglichen hat. Der Kunde ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware weiter zu
veräußern, zu verarbeiten und mit anderen Sachen zu verbinden (im folgenden „Weiterveräußerung”). Eine anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Insbesondere ist der Kunde nicht befugt, Vorbehaltsware zu verpfänden
oder Dritten zur Sicherheit zu übereignen. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen sind uns unverzüglich anzuzeigen.
Alle Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde tritt bereits hiermit die ihm aufgrund der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer zustehenden Ansprüche in Hohe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware an uns ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Forderungen wie die Vorbehaltsware. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig das Miteigentum überträgt und das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
Der Kunde ist zu einer Weiterveräußerung nur unter der Voraussetzung berechtigt und ermächtigt,
dass die ihm daraus zustehenden Forderungen (einschließlich der Mehrwertsteuer) auf uns übergehen.
Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

§ 10 Gewährleistung
Es gilt § 377 HGB. Bei Sachmängeln an der von uns gelieferten Ware, die innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten und deren Ursache bereits bei Gefahrübergang vorhanden war leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nacherfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises. Auf unser Verlangen hin, sind uns die mangelhaften Waren zuzusenden. Zusätzliche Aufwendungen, die
dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware nach Gefahrübergang an einen anderen Ort als den Betriebsort des Kunden verbracht wurde sind von uns nur dann zu ersetzen, wenn die Verbringung durch den Kunden im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Ware erfolgt ist.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Monate ab Gefahrübergang.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht. Für
Schadensersatzansprüche gilt das Kapitel „Haftung“ dieser AGB,

§ 11 Haftung
Für Schadensersatzansprüche des Kunden haften wir nicht. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche des Kunden für Schäden, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen. Unberührt vom Haftungsausschluss nach Satz 1 bleibt auch unsere Haftung wegen Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit, sowie unsere Haftung für Verstöße gegen unsere wesentlichen Vertragspflichten. Unsere Haftung nach den Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes bleibt ebenfalls unberührt.

§ 12 Anwendungsbereich, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

Bei Vertragslücken und/oder der Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen bleibt der Vertrag ansonsten verbindlich.
Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist Iserlohn. Gerichtsstand ist Iserlohn. Wir sind berechtigt, auch am für den Sitz des Kunden örtlich zuständigen Gericht zu klagen.
Für den Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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